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Der Betrieb
Wesentlichkeit von Tochterunternehmen in der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung
Prof. Dr. Martin Schmidt
Die Kreise der in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung einzubeziehenden und der in der Finanzberichterstattung zu konsolidierenden Tochterunternehmen unterscheiden sich. Ursächlich sind die unterschiedlichen Wesentlichkeitsprinzipien. Hat ein Unternehmen nur (finanziell) unwesentliche Tochterunternehmen, entfällt sowohl die Pflicht zur Konzernrechnungslegung als auch zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. In bestimmten Konstellationen verbleibt es indes bei der Pflicht zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Der Betrieb
Entwurf der Verwaltungsgrundsätze zu Konzernfinanzierungstransaktionen
Dr. Oliver Busch Die seit Jahresanfang geltenden gesetzlichen Regelungen zu Konzernfinanzierungstransaktionen (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG) enthalten eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe und haben damit zu hoher Unsicherheit aufseiten der Stpfl. geführt. Mitte August hat die Finanzverwaltung nun einen Diskussionsentwurf der Verwaltungsauffassung zu den Neuregelungen veröffentlicht, der sich aus Sicht der Stpfl. überraschend positiv liest. Die Finanzverwaltung entschärft darin zahlreiche potenzielle Konfliktpunkte in Betriebsprüfungen, z.B. zu fremdfinanzierten Dividenden, der Erforderlichkeit von Tilgungsleistungen, der Methodenwahl und der Möglichkeit zur Abweichung vom Gruppenrating. Mit dieser Auslegung vermeidet Deutschland einen Alleingang bei Konzernfinanzierungstransaktionen und bleibt im Rahmen der Empfehlungen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Was bleibt, ist eine Beweislastumkehr zulasten der Stpfl. und eine damit verbundene spürbare Erhöhung der Anforderungen an die Dokumentation, die im Zusammenhang mit der ab kommendem Jahr in Kraft tretenden automatischen Vorlagepflicht für Verrechnungspreisdokumentationen zu sehen ist und zu deutlich mehr Bürokratie führt.Deutsches Steuerrecht
Der Ort der Geschäftsleitung privatnütziger Familienstiftungen
Prof. Dr. iur. Gerhard Kraft Der allgemein-abgabenrechtliche Begriff des „Ortes der Geschäftsleitung“ hat jüngst dadurch nochmals erheblich an Bedeutung gewonnen, dass die Finanzverwaltung erstmalig mit BMF-Schreiben v. 5.2.2024 mit sofortiger Wirkung Ausführungen zu dieser Rechtsfigur in den AEAO aufgenommen hat. Zwar beziehen sich die Positionierungen des BMF primär auf Kapitalgesellschaften, dennoch steht außer Frage, dass der Ort der Geschäftsleitung selbstverständlich auch im Bereich privatnütziger Familienstiftungen Bedeutung entfaltet.Vor dieser Ausgangslage erörtern die nachfolgenden Ausführungen spezifisch familienstiftungssteuerliche Aspekte der Rechtsfigur des „Ortes der Geschäftsleitung“.Deutsches Steuerrecht
Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei einer unterjährigen Veräußerung des letzten Grundstücks und anschließender Liquidation der Kapitalgesellschaft
Christian Kracylo und Alessia Spingler Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung steht grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften zu, wenn sie während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich vermögenverwaltende Tätigkeiten ausüben. Wird das letzte Grundstück unterjährig verkauft, gehen die Finanzämter regelmäßig vom Wegfall der Voraussetzungen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung aus. Der unmittelbaren Liquidation der vermögensverwaltenden Gesellschaft nach dem Grundstücksverkauf erteilen die Finanzämter keine Bedeutung. Der folgende Beitrag zeigt die Grenzen der Sichtweise der Finanzämter auf die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei einer unterjährigen Veräußerung des letzten Grundstücks und erbringt den Gegenbeweis für die Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Kürzung in Fällen, in denen die vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Anschluss an den unterjährigen Grundstücksverkauf liquidiert wird.Internationales Steuerrecht
Nachträgliche Anpassung und Änderung erfasster Steuern im MinStG
Prof. Dr. Arne Schnitger Die sich iRd MinStG stellenden Fragen sind vielfältig. Um Ordnung in den Dschungel der diversen Probleme zu bringen, sollen in der nächsten Zeit in einzelnen Beiträgen selektiv Fragestellungen dargestellt und behandelt werden. Eine insbesondere im Hinblick auf M&A-Transaktionen bedeutende Frage ist hierbei, wie sich die nachträglichen Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern gemäß § 52 MinStG vollziehen, um eine verursachergerechte Verteilung der Besteuerungslasten zu erreichen. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet diese Fragestellung.
ZIP – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (inkl.EWiR)
BGH: Keine Insolvenzanfechtung von Darlehensbefriedigung gegenüber Gesellschafter der schuldnerischen GmbH, der zugleich maßgeblich an hilfeleistender GmbH beteiligt ist
Eine Rechtshandlung, mit der eine Schuldnerin für eine Forderung einer GmbH auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt, ist nicht allein deswegen gegenüber dem Gesellschafter der Schuldnerin anfechtbar, weil dieser zugleich maßgeblich an der das Darlehen gewährenden Gesellschaft beteiligt ist und deswegen die Gewährung der Finanzierungshilfe veranlassen konnte. Das hat der BGH, Urt. v. 19.9.2024 – IX ZR 173/23, entschieden.
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht – NZG
Zukunftsfinanzierungsgesetz II – Erwartbares, Erhofftes und Überraschendes
Rechtsanwalt Dr. Philip M. Schmoll, Noerr PartG mbB, Frankfurt a. M. Das BMF hat am 27.8.2024 den Referentenentwurf zum Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG II“) vorgelegt. Das ZuFinG II ist Teil der vom Bundeskabinett beschlossenen Wachstumsinitiative, die den Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbs- und zukunftsfähiger aufstellen will. Primärziel des ZuFinG II ist daher, – aufbauend auf dem ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG I“) aus dem Vorjahr – die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland weiter zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen für Wachstumsunternehmen zu verbessern.NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht
Ertragsteuerliche Behandlung der Gestellung eines Firmenwagens
Stiftung Warentest
Matratzen – gute Neuheiten für wenig Geld
Schaumstoff und Federkern: Erfreulich gute Neuigkeiten für wenig Geld.