Hottest Articles

dstr
Deutsches Steuerrecht

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften

Dr. Karl Broemel und Dr. Benjamin Westermann                                                                                                        

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 4.9.2024 ihren Erlass zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen aktualisiert. Das BMF steht dabei grundsätzlich im Einklang mit den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung und wendet diese umfassend für Ausschüttungen bei einer GmbH an. Im Hinblick auf inkongruente Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften ist das aktuelle BMF-Schreiben dagegen undifferenziert und (jedenfalls auf den ersten Schein) widersprüchlich. Der Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen des neuen BMF-Schreibens dar und zeigt auf, wie es mit den BFH-Grundsätzen für die steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen in einen Einklang gebracht werden kann.

dstr
Deutsches Steuerrecht

Das Jahressteuergesetz 2024 im Überblick – Teil 2: Die Änderungen außerhalb des Einkommensteuerrechts

Maik Bergan und Bärbel Lätsch

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem vom Deutschen Bundestag am 18.10.2024 beschlossenen Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt. Das Gesetz v. 2.12.2024 wurde nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten am 5.12.2024 im BGBl. 2024 I Nr. 387 verkündet und ist grundsätzlich (zum teilweise rückwirkenden Inkrafttreten einzelner Bestimmungen vgl. Art. 56 JStG 2024 sowie die nachfolgenden Ausführungen) am Tag nach seiner Verkündung am 6.12.2024 in Kraft getreten. Nachdem die Änderungen im Bereich des Einkommensteuerrechts in Teil 1 dargestellt wurden (DStR 2024, 2721), gibt der vorliegende Teil 2 einen Überblick über die übrigen wesentlichen steuerrechtlichen Änderungen.

istr
Internationales Steuerrecht

Der Wegzug des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft

Andreas Büttner

Der Wegzug des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft bringt zahlreiche Implikationen mit sich, die nur bei paralleler Betrachtung von Gesellschafter- und Gesellschaftsebene zu erfassen sind. Der Beitrag beleuchtet zunächst die Besonderheiten, die auf persönlicher Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers beim Wegzug zu beachten sind. Da die isolierte Betrachtung der Gesellschafter-Sphäre zu kurz greift, erfolgt weiterführend die Darstellung der Konsequenzen des Wegzugs auf Gesellschaftsebene. Hierauf aufbauend wird die Problematik der doppelten Wegzugsbesteuerung stiller Reserven aufgrund des Zusammenwirkens der Vorschriften auf privater und betrieblicher Sphäre illustriert.

istr
Internationales Steuerrecht

Personengesellschaften im Rahmen des Mindeststeuergesetzes (Teil I)

 Andreas Benecke und Prof. Dr. Arne Schnitger

Die Regelungen zur globalen effektiven Mindestbesteuerung (GloBE) werden regelmäßig mit großen Konzernen in Verbindung gebracht. Allerdings sollte nicht vergessen werden, dass sie auch Sonderregelungen zur Behandlung von Personengesellschaften enthalten, die insbesondere für den mittelständisch geprägten deutschen Standort von Bedeutung sind. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Behandlung von Personengesellschaften iRd Mindeststeuergesetzes und untersucht die sich hier stellenden Anwendungsfragen. Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem CbCR-Safe-Harbour sind Gegenstand eines gesonderten Beitrags. Teil I des Beitrags befasst sich mit der grundsätzlichen Behandlung von Personengesellschaften im Mindeststeuergesetz sowie dem Sonderfall einer Personengesellschaft als oberste Muttergesellschaft.

nzfgr
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Interpretation von Gesellschaftsverträgen nach veränderter Gesetzeslage am Beispiel des MoPeG

Prof. Dr. Barbara Grunewald

Gesellschaftsverträge sind Verträge, die fast immer für eine lange Laufzeit verfasst worden sind. Bei der Abfassung des Vertrags legen die Vertragspartner die dann geltende Gesetzeslage zugrunde. Wenn sich diese später ändert, passen die vereinbarten Regelungen eventuell nicht mehr. Sollte der Vertrag in Bezug auf den von der älteren Rechtslage betroffenen Regelungsbereich keine oder nur knappe Aussagen enthalten, kann es sein, dass die Gesellschafter die ursprüngliche Gesetzeslage genau so haben wollten, wie bei Vertragsschluss war. Eine Veränderung kommt für sie dann überraschend und führt unter Umständen zu Ergebnissen, die jedenfalls von einigen Gesellschaftern nicht erwünscht sind. Das alles kann zu Konflikten unter den Gesellschaftern führen. Im Folgenden soll geklärt werden, wie sich die Rechtslage in diesen Fällen darstellt.

ZPG
Zeitschrift für das Recht der Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft nach dem MoPeG

Prof. Dr. Martin Henssler/Maximilian Bräutigam

Herrscht in einer Gesellschaft Streit, kann dies die einst florierende Zusammenarbeit schnell zunichtemachen. Das gilt insbesondere für Freiberuflergesellschaften, die der gemeinsamen Berufsausübung dienen und die auf ein harmonisches Miteinander dringend angewiesen sind. Hier kann ein einziger Störenfried zu einer unerträglichen Belastung für die Mitgesellschafter werden. Eskalieren die Auseinandersetzungen, so bleiben den Mitgesellschaftern nur zwei Auswege, entweder selbst die Gesellschaft durch – eventuell kollektiv ausgeübte – Eigenkündigung zu verlassen oder aber den unliebsam gewordenen Gesellschafter auszuschließen, wofür es allerdings eines wichtigen Grundes bedarf. Beide Wege haben ihre Tücken und wollen gut vorbereitet sein. Das zeigt anschaulich ein Fall, mit dem sich jüngst das OLG München auseinanderzusetzen hatte. Der folgende Beitrag nimmt die Entscheidung zum Anlass, im Anschluss an die konkreten streitgegenständlichen Probleme die allgemeinen Grundsätze des Ausschlusses von Gesellschaftern aus GbR, OHG, KG und PartG nach Inkrafttreten des MoPeG darzustellen und die Fallstricke aufzuzeigen, die sich in solchen Fällen ergeben.

Bildschirmfoto_26-11-2024_111044_recht.nrw.de
Ministerblatt (MBI. NRW.)

Veröffentlichungen, die in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl.NRW.) aufgenommen werden. Nummer 1

 u.A Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄKWL-GebO), Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für die Prüfung Bankfachwirtin/Bankfachwirt – Bachelor Professional (S) in Banking
Bildschirmfoto_26-11-2024_111044_recht.nrw.de
Ministerblatt (MBI. NRW.)

Veröffentlichungen, die in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl.NRW.) aufgenommen werden. Nummer 4

Inhalt dieses Teils ist die Veröffentlichung diözesaner Bestimmungen betreffend die Vermögensverwaltung und Vertretung von Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden

Betriebs Berater
Betriebs Berater

Compliance Due Diligence und Sorgfaltspflichten bei M&A-Transaktionen: Besser Risiken erkennen als die “Katze im Sack” kaufen

Sophia Habbe, Nadine Vog

Während in den USA die Aufklärung von Compliance-Verstößen in der Zielgesellschaft und die Kooperationen bei behördlichen Ermittlungen Haftungsrisiken im Rahmen von M&A-Transaktionen minimieren können, gibt es in Deutschland keine vergleichbare gesetzliche Privilegierung. Der vorliegende Beitrag zeigt vor diesem Hintergrund die Relevanz einer Compliance Due Diligence im Transaktionsprozess auf und geht auf Sorgfaltspflichten und mögliche Haftungsrisiken der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats ein.

nwb steuer
NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht

Bis wann kann der Einspruchsführer seinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid zurücknehmen?

Dr. Jochen Claussen

Die Frage des spätesten Zeitpunkts der Einspruchsrücknahme ist für Einsprüche gegen Verwaltungsakte, die ohne den Einspruch schon festsetzungsverjährt wären, relevant. In diesen Konstellationen kann die rechtzeitige Einspruchsrücknahme die Verböserung des angefochtenen Verwaltungsakts verhindern. Für alle nach dem 31.12.2024 mit einfachem Brief im Inland zur Post gegebenen Verwaltungsakte gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. d. F. des PostModG eine Viertagesfrist der Bekanntgabe anstelle der bisherigen Dreitagesfrist.