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c’t Magazin
Echtzeitüberweisung: Danke, EU!
Echtzeitüberweisung: Danke, EU! Staatlichen Institutionen wird oft vorgeworfen, sie verschleppten Innovation. Ich habe ein Gegenbeispiel: die SEPA-Echtzeitüberweisung. Die EU setzt sie gerade mit einer Verordnung durch, die bis Ende Oktober 2025 wirksam wird. Echtzeitüberweisungen senden und empfangen zu können, wird für alle Geldhäuser Pflicht und es darf nicht teurer sein als eine Standardüberweisung.Jugendamt, Das vorm. Der Amtsvormund
JAmt Inhaltsverzeichnis 2024, Heft 5
Kinderrechtsbasierte Vormundschaft ermöglichen! Die Unterzeichnenden fordern auf zu Änderungen im SGB VIII: Senkung der Fallzahlen, Lösung von Zuständigkeitsproblemen, Schaffung statistischer Grundlagen, Sicherung der Finanzierung aller Vormundschaftstypen!Deutsches Steuerrecht
Kryptoinvestoren im Fokus der Finanzverwaltung
Dr. Christian von Oertzen, Dr. Florian Lindermann, Dirk SchusterSpätestens seit der BFH-Entscheidung v. 14.2.2023 (IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571, DStR 2023, 435 mAnm Penner/Zawodsky) steht zweifelsfrei fest, dass Investitionen in Krypto-Assets der Einkommensteuer unterliegen. Kryptowährungs- und NFT-Investoren geraten seitdem mehr und mehr in den Fokus der Finanzverwaltung.
Ministerialblatt NRW
Ausgabe 14/2024 vom 30.04.2024
Zur Anerkennung und Würdigung besonderer Verdienste beim Engagement für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit haben der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Trägerverein „Internationaler Demokratiepreis Bonn“ vereinbart, die beiden Preise „Einsatz für den Rechtsstaat in Europa – Eine Ehrung durch den Europaminister des Landes Nordrhein-Westfalen“ und „Internationaler Demokratiepreis Bonn“ zusammenzuführen zu dem neuen Preis „Internationaler Preis für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Bonn“.
c’t Magazin
Inhalt c’t 10/2024
Ob Balkonkraftwerk oder große Dachanlage, die Investition in ein PV-System lohnt sich fast immer. Unsere Starthilfen erleichtern Ihnen die Dimensionierung, die Auswahl der Komponenten und deren Installation.
Der Betrieb
Cum-cum-Geschäfte: Strafverfolgung mit Augenmaß!
Die Frage, ob es sich bei Cum-cum-Geschäften um einen Gestaltungsmissbrauch und ggf. auch um eine Steuerstraftat handelt, wird aktuell in DER BETRIEB intensiv diskutiert. Teilweise werden Cum-cum-Geschäfte auch als „großer Bruder“ von Cum-ex-Geschäften apostrophiert und den Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften in Anbetracht eines angenommenen Steuerschadens von bis zu 30 Mrd. € Untätigkeit (zum Vorteil von Banken und anderen Finanzdienstleistern) attestiert.Behörden Spiegel
Behörden Spiegel Mai 2024
Betriebs-Berater BB
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG): Die wichtigsten Änderungen für die Praxis
Jeep/Schnülle-Weingart
Etliche Änderungen durch das MoPeG haben Anfang 2023 das Recht der GbR neu ausgerichtet. Mit der Übernahme der Rechtsfähigkeit, der Abkehr von der Gesamthand, einem praktischen Druck zur Eintragung in das neue Gesellschaftsregister und der Schaffung eines Beschlussmängelrechts wurden wichtige Neuerungen eingeführt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bleibt die Grundform wirtschaftlichen Handelns. Mit der Reform wurde das freiheitliche Unternehmensbild des Grundgesetzes sachgerecht weiterentwickelt.
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – NZA
Cannabis am Arbeitsplatz – Folgen des Cannabisgesetzes für die arbeitsrechtliche Praxis
Nach hitziger Debatte hat der Bundestag am 23.2.2024 das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz – CanG) verabschiedet. Mit dem am 1.4.2024 in Kraft getretenen Gesetz ist Erwachsenen an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Besitz von 50 g, außerhalb dieser Örtlichkeiten von 25 g Cannabis für den Eigenkonsum erlaubt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit mit Inkrafttreten des CanG auch der Konsum bzw. Besitz von Cannabis am Arbeitsplatz legalisiert wurde. Der folgende Beitrag gibt dazu einen ersten Überblick.Internationales Steuerrecht
Darlehenszinsen zwischen verbundenen Unternehmen
Ermöglicht Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Italien) eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Darlehenszins seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach, dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält? Mit Beschluss v. 8.11.2023 – 2 BvR 1079/20, IStR 2024, 139 mAnm Heidecke hat das BVerfG aufgrund der Verfassungsbeschwerde das BFH-Urteil v. 14.8.2019 – I R 34/18, IStR 2020, 590 mAnm Uterhark/Nagler aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Der Rechtsstreit wird nun unter dem neuen Az. I R 67/23 geführt. Das FG hatte seinerzeit der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen.Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
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