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Deutsches Steuerrecht
Das Jahressteuergesetz 2024 im Überblick – Teil 1: Die Änderungen im Bereich des Einkommensteuerrechts
Maik Bergan und Bärbel Lätsch
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem vom Deutschen Bundestag am 18.10.2024 beschlossenen Jahressteuergesetz (JStG) 2024 (BR-Drs. 529/24) zugestimmt. Das Gesetz wird nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten zeitnah im BGBl. verkündet werden und grundsätzlich (zum teilweise rückwirkenden Inkrafttreten einzelner Bestimmungen vgl. Art. 56 JStG 2024 sowie die nachfolgenden Ausführungen) am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen im Einkommensteuerrecht. Ein weiterer Beitrag wird sich in DStR-H. 51+52/2024 mit den übrigen steuerrechtlichen Änderungen befassen.
Deutsches Steuerrecht
Das Jahressteuergesetz 2024 im Überblick – Teil 2: Die Änderungen außerhalb des Einkommensteuerrechts
Maik Bergan und Bärbel Lätsch
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem vom Deutschen Bundestag am 18.10.2024 beschlossenen Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt. Das Gesetz v. 2.12.2024 wurde nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten am 5.12.2024 im BGBl. 2024 I Nr. 387 verkündet und ist grundsätzlich (zum teilweise rückwirkenden Inkrafttreten einzelner Bestimmungen vgl. Art. 56 JStG 2024 sowie die nachfolgenden Ausführungen) am Tag nach seiner Verkündung am 6.12.2024 in Kraft getreten. Nachdem die Änderungen im Bereich des Einkommensteuerrechts in Teil 1 dargestellt wurden (DStR 2024, 2721), gibt der vorliegende Teil 2 einen Überblick über die übrigen wesentlichen steuerrechtlichen Änderungen.
Internationales Steuerrecht
Die Antragsberechtigung für Freistellungs- und Erstattungsanträge nach § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 EStG bei hybriden US-LLC-Strukturen
Martin Baltes
In Fällen, in denen deutsche Tochtergesellschaften von US-amerikanischen Konzernen, auch als „US-Inbound-Strukturen“ bezeichnet, direkt unterhalb der USA gehalten werden, erfolgt dies häufig nicht unmittelbar durch die oberste Konzernmuttergesellschaft, sondern indirekt über weitere US-Gesellschaften. Die Gründe hierfür liegen oft in außersteuerlichen Überlegungen wie etwa im Risiko- und Haftungsmanagement, in der Flexibilität bei zukünftigen Umstrukturierungen sowie in strategischen Geschäftsentscheidungen. In der Praxis ist die Verwendung der US-amerikanischen Rechtsform der Limited Liability Company („US-LLC“) dabei weit verbreitet. Da eine US-LLC für US-amerikanische und deutsche steuerliche Zwecke unterschiedlich eingestuft werden kann (sog. „hybride Gesellschaft“), stellt sich bei mehrstöckigen US-Inbound-Strukturen häufig die Frage nach dem korrekten Antragsteller sowie den materiellen Voraussetzungen für Freistellungs- und Erstattungsanträge gemäß § 50c EStG. Dieser Beitrag widmet sich der Untersuchung dieser Fragestellungen im Kontext von Gewinnausschüttungen durch deutsche Kapitalgesellschaften und fasst die Kernaussagen am Schluss anhand konkreter Fallbeispiele zusammen. Der Fokus des Beitrags liegt dabei auf US-Inbound-Strukturen, bei denen die oberste Konzernmuttergesellschaft in den USA ansässig und börsennotiert ist.
Internationales Steuerrecht
Heranziehung der OECD-Musterkommentare und -Leitlinien bei der Abkommensinterpretation
Melina Strunk
Kürzlich adressierte der BFH die Frage nach der Aussagekraft von Ausführungen im OECD-Musterkommentar bei der Auslegung des DBA-USA 1989/2008 und äußerte, dass DBA im Grundsatz statisch und nicht dynamisch auszulegen seien (BFH v. 5.12.2023 – I R 42/20, IStR 2024, 489 mAnm Mitschke). In einem anderen Fall ging der Europäische Gerichtshof der ähnlichen Fragestellung nach, inwieweit die OECD-Leitlinien zur Interpretation des Steuerrechts der Mitgliedstaaten heranzuziehen sind und stellte fest, dass den Leitlinien trotz fehlender rechtlicher Bindung durchaus eine „gewisse praktische Bedeutung“ bei der Auslegung nationalen Rechts zukomme. Dieser Beitrag untersucht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die verfassungs- und völkerrechtlichen Grundlagen zur Heranziehung der Musterkommentare und Verlautbarungen der OECD bei der Abkommensinterpretation sowie der Auslegung des nationalen Steuerrechts und beurteilt die generelle Bedeutung von OECD-Verlautbarungen für die Mitgliedstaaten der OECD.
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
Im Sterben zeigt sie ihr wahres Gesicht – Die Einstufung der Sitzanknüpfung als Grundfreiheitsbeschränkung durch den EuGH und deren kollisionsrechtliche Folgen
Rechtsanwalt Prof. Dr. Helge Großerichter und Rechtsanwältin Dr. Susanne Zwirlein-Forschner
Mit seiner neuen Entscheidung in der Sache Edil Work 2, hinsichtlich deren Inhalt und zusammenfassender Würdigung auf die Besprechung von Bahlinger in dieser Zeitschrift (NZG 2024, 956) verwiesen werden kann, führt der EuGH seine bisherige Rechtsprechungslinie zum Internationalen Gesellschaftsrecht auf den ersten Blick schlicht weiter. Aus der Perspektive des Internationalen Privatrechts enthält die Entscheidung aber einen neuen Aspekt: Während der EuGH sich in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Internationalen Gesellschaftsrecht einer spezifisch kollisionsrechtlichen Aussage enthalten hatte (dazu I.), stuft er nunmehr erstmals die kumulative Anwendung zweier Rechtsordnungen auf eine mitgliedstaatliche Gesellschaft als potenzielle und die Anwendung des Sitzrechts auf eine in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft als realisierte unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ein. Damit versetzt der EuGH einer Anknüpfung des Gesellschaftsstatuts an den Verwaltungssitz der Gesellschaft den endgültigen „Todesstoß“ (dazu II.). Hierin liegt aber nicht die Problematik der Entscheidung, da der Übergang zur Gründungstheorie für europäische Gesellschaften sinnvoll und bereits weitgehend vollzogen ist, während sich die Kernfunktion der Sitztheorie – Schutz inländischer Stakeholder – durch eine Rückführung auf ihren ordre public-typischen Gehalt weiterhin EU-rechtskonform wahren lässt (dazu III.). Problematisch erscheint vielmehr, dass die Entscheidung in ihrer Konsequenz die Kollisionsrechts-Neutralität des EU-Rechts aufgibt und Friktionen in anderen Konstellationen – innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsrechts – erzeugen kann, in denen mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen (IV.).
Zeitschrift für das Recht der Personengesellschaften und Einzelunternehmen
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft nach dem MoPeG
Prof. Dr. Martin Henssler/Maximilian Bräutigam
Herrscht in einer Gesellschaft Streit, kann dies die einst florierende Zusammenarbeit schnell zunichtemachen. Das gilt insbesondere für Freiberuflergesellschaften, die der gemeinsamen Berufsausübung dienen und die auf ein harmonisches Miteinander dringend angewiesen sind. Hier kann ein einziger Störenfried zu einer unerträglichen Belastung für die Mitgesellschafter werden. Eskalieren die Auseinandersetzungen, so bleiben den Mitgesellschaftern nur zwei Auswege, entweder selbst die Gesellschaft durch – eventuell kollektiv ausgeübte – Eigenkündigung zu verlassen oder aber den unliebsam gewordenen Gesellschafter auszuschließen, wofür es allerdings eines wichtigen Grundes bedarf. Beide Wege haben ihre Tücken und wollen gut vorbereitet sein. Das zeigt anschaulich ein Fall, mit dem sich jüngst das OLG München auseinanderzusetzen hatte. Der folgende Beitrag nimmt die Entscheidung zum Anlass, im Anschluss an die konkreten streitgegenständlichen Probleme die allgemeinen Grundsätze des Ausschlusses von Gesellschaftern aus GbR, OHG, KG und PartG nach Inkrafttreten des MoPeG darzustellen und die Fallstricke aufzuzeigen, die sich in solchen Fällen ergeben.
Ministerblatt (MBI. NRW.)
Veröffentlichungen, die in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes
für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl.NRW.) aufgenommen werden.
Kapitalertragsteuer ist ein schwer zu durchschauendes und kaum zu verstehendes Rechtsgebiet. Allein die ständigen Änderungen des Gesetzes führen zu einer für den steuerrechtlichen Laien hyperkomplexen Materie. Darüber hinaus weist noch die Rechtslage der Investmentbesteuerung Schwierigkeiten auf, die sich nur noch den Fachleuten erschließen, die sich ständig damit beschäftigen. So geht es all denen, die einmal versucht haben, die Angaben in der Anlage K der Einkommensteuererklärung richtig nachzuvollziehen. Man verliert schnell den Faden und setzt eigentlich nur noch die Steuerbescheinigungen der Finanzinstitute um. Dabei wird die Komplexität noch gesteigert durch eine Differenzierung zwischen Kapitalertragsteuer und Entrichtungspflicht. Das führt auch verfassungsrechtlich an die Grenzen und soll hier problematisiert werden.
Stadt Köln
Amtsblatt der Stadt Köln – 18.Dezember 2024
Inhalt unter anderem: Öffentliche Bekanntmachung von Bauleitplänen, Nachrichtliche Hinweisveröffentlichungen und Wirksamwerden der 231. Flächennutzungsplanänderung nach § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB).
Betriebs Berater
Aufteilung von Gesamtanschaffungskosten bei der Zugangsbewertung von Beteiligungen nach HGB
Michael Deubert, WP/StB, und Dr. Stefan Lewe, WP/StB
Mit den Anschaffungskosten werden beim Erwerb von Beteiligungen mitunter Sachverhalte abgegolten, die nicht den Anteilserwerb als solchen, sondern sonstige Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen betreffen. Solche nicht den originären Anteilserwerb betreffende Sachverhalte müssen bereits im Zugangszeitpunkt aus den Gesamtanschaffungskosten herausgerechnet werden und sind ggf. gesondert zu bilanzieren. Im Folgenden wird anhand von Beispielen gezeigt, in welchen Konstellationen eine Aufteilung von Gesamtanschaffungskosten vorzunehmen ist und welche Auswirkungen sich daraus für den Jahresabschluss ergeben; zu Einzelfragen der Beteiligungsbewertung s. auch schon Deubert/Lewe, BB 2019, 2155 ff., BB 2020, 2859 ff., BB 2021, 2283 ff., und BB 2023, 2603 ff.
AOK
Zwang hat viele Seiten
Thorsten Severin
Klinikeinweisungen und Spritzen gegen den eigenen Willen, Fixierungen am Bett: In der Psychiatrie werden immer wieder Zwangsmaßnahmen verhängt, um vermeintliche Gefahren abzuwehren. Doch nicht immer müssen es radikale Eingriffe sein, die Betroffene zu etwas zwingen. Zwang kann auch unbewusst und subtil ausgeübt werden, wie Bochumer Forscher zeigen.