Hottest Articles
Internationales Steuerrecht
Aktuelle Praxisfälle des internationalen Steuerrechts
Prof. Dr. Christian Dorenkamp, Franz Hruschka, Prof. Dr. Arne Schnitger und Dr. Sven-Christian Witt
Auf der IStR-Tagung findet am Nachmittag des zweiten Veranstaltungstages jedes Jahr traditionell eine Diskussion zu aktuellen Praxisfällen des internationalen Steuerrechts statt, welche ursprünglich von dem viel zu früh verstorbenen Jürgen Lüdicke geleitet wurde. Dabei stellen Teilnehmer aus Praxis, Verwaltung, Berater- und Richterschaft aktuelle Sachverhaltsgestaltungen vor, die sie im letzten Jahr beschäftigt haben. Nach der Vorstellung der jeweiligen Sachverhalte durch einen Berichterstatter werden die Fälle von den übrigen Teilnehmern besprochen. Die letztjährige Tagung am 16./17.11.2023 umfasste dabei einige Fälle, welche eine besonders lebhafte Diskussion auslösten. Der vorliegende Beitrag basiert auf dieser Diskussionsrunde und gibt die jeweiligen Fälle sowie Anmerkungen und Kommentare der übrigen Diskutanten unter namentlicher Nennung jeweils wieder.
Deutsches Steuerrecht
Verhindert die berühmte „juristische Sekunde“ eine Doppelbesteuerung bei den Share Deal-Ergänzungstatbeständen der Grunderwerbsteuer?
Prof. Dr. Marc Desens und Dirk Krohn
Behrens/Sparr DStR 2024, 2510 (in diesem Heft) wollen eine Doppelbesteuerung infolge der Doppelzurechnung bei der Anwendung der Share Deal-Tatbestände durch eine verfassungskonforme Auslegung verhindern, nach der die Zurechnung eines fiktiven Grundstücks bei der „anderen“ Gesellschaft (und damit die Doppelzurechnung) eine juristische Sekunde vor Verwirklichung des jeweiligen Ergänzungstatbestandes (§ 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b oder Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG) endet. Wir teilen diese Auffassung in dieser Replik wie bereits in unserem Beitrag in DStR 2024, 1162 nicht.
Deutsches Steuerrecht
Schuldenverrechnung im Rahmen des 90 %-Tests nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG – Besprechung der gleichlautenden Ländererlasse v. 19.6.2024
Dr. Markus Schwabe
Mit gleichlautenden Ländererlassen (GLE) v. 19.6.2024 haben die obersten Finanzbehörden der Länder zum Urteil des BFH v. 30.9.2023, das den sog. „90 %-Test“ nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG zum Gegenstand hatte, Stellung genommen. Dieser Beitrag zeigt den bisherigen Rechtsstand auf und ordnet die Entscheidung des BFH sowie die nunmehr erfolgten Verwaltungsanweisungen der obersten Finanzbehörden der Länder ein
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – NZA
Folgen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Rechtsanwalt Dr. Anton Barrein und Rechtsanwalt Professor Dr. Michael Fuhlrott
Den vormals nahezu unantastbaren faktischen Beweiswert ärztlicher Atteste im Rahmen von Krankschreibungen gibt es nicht mehr. Ausgehend von der Grundsatzentscheidung des 5. Senats des BAG im Jahr 2021 hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren verstärkt mit Fragen der Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen befasst: Auch wenn sich in nahezu allen Entscheidungen der Verweis auf die notwendige Betrachtung des Einzelfalls wiederfindet, existiert zwischenzeitlich eine ausgefeilte Kasuistik zu Umständen, die das ärztliche Attest angreifbar machen. Als Folge der sich daraufhin verändernden Beweislage muss der Arbeitnehmer darlegen, dass er tatsächlich erkrankt war, was diesem oftmals nicht gelingt. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gem. § 3 EFZG besteht dann nicht. Mit der zunehmenden Bejahung der Beweiswerterschütterung einher geht aber nicht nur der vergütungsrechtliche Aspekt, vielmehr stellt sich auch die Frage, ob bzw. in welchen Konstellationen das – im Ergebnis unberechtigte – Geltendmachen der Entgeltfortzahlung einen strafbaren (versuchten) Betrug und eine derartig schwere Pflichtverletzung darstellen kann, die die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen uvm.
Der Betrieb
US Election und mögliche wirtschaftliche Folgen für deutsche Unternehmen
Seit dem 05.11.2024 steht fest: Donald Trump übernimmt nach 2017 erneut die Führung des mächtigsten Landes der Welt. Mit seiner Wiederwahl setzt er auf eine Wirtschaftspolitik, die bereits in seiner ersten Amtszeit durch starken Protektionismus, Steuererleichterungen und eine „America First“-Politik geprägt warDeutsches Steuerrecht
Aporien im Entrichtungsdreieck bei der Kapitalertragsteuer
Prof. Dr. Bernd Heuermann
Kapitalertragsteuer ist ein schwer zu durchschauendes und kaum zu verstehendes Rechtsgebiet. Allein die ständigen Änderungen des Gesetzes führen zu einer für den steuerrechtlichen Laien hyperkomplexen Materie. Darüber hinaus weist noch die Rechtslage der Investmentbesteuerung Schwierigkeiten auf, die sich nur noch den Fachleuten erschließen, die sich ständig damit beschäftigen. So geht es all denen, die einmal versucht haben, die Angaben in der Anlage K der Einkommensteuererklärung richtig nachzuvollziehen. Man verliert schnell den Faden und setzt eigentlich nur noch die Steuerbescheinigungen der Finanzinstitute um. Dabei wird die Komplexität noch gesteigert durch eine Differenzierung zwischen Kapitalertragsteuer und Entrichtungspflicht. Das führt auch verfassungsrechtlich an die Grenzen und soll hier problematisiert werden.
Internationales Steuerrecht
Zur Anwendung abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalte auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 2; DBA-Russland 1996 Art. 23 Abs. 2 Buchst. c; DBA-Rumänien 2001 Art. 23 Abs. 2 Buchst. c
1.Sieht eine abkommensrechtliche „Switch over“-Klausel vor, dass die Anwendung der Freistellungsmethode bei Betriebsstätteneinkünften unter einem Aktivitätsvorbehalt steht und wird hierfür auf § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 AStG verwiesen, erfüllen ausländische Betriebsstätten das dortige Tatbestandsmerkmal „ausländische Gesellschaft“. Die Verweisung betrifft nicht nur die Regelung der aktiven (Grund-)Tätigkeiten, sondern bezieht die in § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 AStG vorgesehenen Einschränkungen ein (hier: Mitwirkung eines gemäß § 7 AStG an der Gesellschaft beteiligten, unbeschränkt Steuerpflichtigen an der Dienstleistung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG).
2.Die (Rück-)Ausnahme des § 20 Abs. 2 S. 2 AStG idF JStG 2010, die als Rechtsfolge die Beibehaltung der Freistellungsmethode vorsieht, kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Wechsel der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nicht aus § 20 Abs. 2 AStG bzw. § 20 Abs. 2 S. 1 AStG idF JStG 2010, sondern bereits aus der Anwendung einer abkommensrechtlichen „Switch over“-Klausel folgt.