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Deutsches Steuerrecht -DStR

Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personen­gesellschaften Grundsätze, Fallstricke und offene Fragen

Dr. Thomas Stein, Dr. Katrin Dorn und Lars Mayer
 

Anschließend an die Darstellungen zu Veräußerungsvorgängen und Zurechnungsformen bei (vermögensverwaltenden) Personengesellschaften (Dorn/Mayer/Stein DStR 2025, 1969) befasst sich dieser Beitrag mit den ­Besteuerungsfolgen beim Käufer, der Anteilsübertragung mit Verbindlichkeiten im Gesellschaftsvermögen sowie mit der Realteilung vermögensverwaltender Personengesellschaften.

Deutsches Steuerrecht -DStR

Dr. Katrin Dorn, Lars Mayer und Dr. Thomas Stein

 Ertragsteuerliche Behandlung vermögensverwaltender Personen-gesellschaften Grundsätze, Fallstricke und offene Fragen

Vermögensverwaltende Personengesellschaften sind in der Nachfolgeplanung, als Investitions- und Kooperationszusammenschlüsse, im Bereich der Vermögensbündelung und zur Erreichung von Vermögensbindungen über Gesellschaftsverträge wichtige Vehikel. In steuerrechtlicher Hinsicht treffen vermögensverwaltende Personengesellschaften gegenüber gewerblichen Personengesellschaften als Mitunternehmerschaften auf ein anderes Besteuerungsumfeld. Für die Besteuerung als solche gelten ebenso andere Regelungen wie für Vermögensübertragungen auf solche Gesellschaften und von diesen Gesellschaften auf deren Gesellschafter. Mit diesen Besonderheiten im Lichte der aktuellen Rechtsprechung und der sonstigen aktuellen Entwicklungen befasst sich der vorliegende Beitrag.

Deutsches Steuerrecht -DStR

Teilaufgabe des Transparenzprinzips durch den BFH Anmerkung zu den BFH-Urteilen IV R 40/22 und IV R 9/23

Lars Junkers

Der IV. Senat des BFH hat in zwei Urteilen v. 8.5.2025 (IV R 40/­22 und IV R 9/23) bemerkenswerte Entscheidungen über die Besteuerung von Mitunternehmerschaften getroffen: Er erfasst den Veräußerungsvorgang und den Anschaffungsvorgang aus demselben Rechtsgeschäft auf zwei verschiedenen Ebenen und schränkt das System der Transparenz von Personengesellschaften ein. Zugleich entkoppelt der BFH für Veräußerungsvorgänge den Wert von Wirtschaftsgütern von eben diesen Wirtschaftsgütern, was naturgemäß zu Verwerfungen und Begehrlichkeiten führen wird. Im nachfolgenden Beitrag werden die wichtigsten Aussagen der BFH-Entscheidungen besprochen. 

Ministerblatt (MBI. NRW.)

Veröffentlichungen, die in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl.NRW.) aufgenommen werden. Nr. 87

Verleihung des Verdienstordens des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerblatt (MBI. NRW.)

Veröffentlichungen, die in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl.NRW.) aufgenommen werden. Nr. 103

Berufskonsularische Vertretung der Republik Indien in Frankfurt am Main

Ministerblatt (MBI. NRW.)

Veröffentlichungen, die in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl.NRW.) aufgenommen werden. Nr. 106

Öffentliche Ausschreibung für die Landesgartenschauen 2032 und 2035 in Nordrhein-Westfalen

c’t Magazin

Datenschutz: Metas Komplizen

Jo Bager

Facebook hilft seinen Nutzern, Freunde auf der Plattform zu finden. Dafür können sie ihr Smartphone-Adressbuch hochladen. Facebook gleicht die Kontakte mit seiner Nutzerbasis ab und schlägt passende Freundschaften vor.

c’t Magazin

Energieversorger: Schlechten Service mit Strafen belegen

Tim Gerber

Teilweise treiben die Energieversorger und Netzbetreiber mit ihrem zur Profitmaximierung eingesparten Service die Kunden regelrecht in den Wahnsinn. Kaum ein Unternehmen hält die gesetzliche Frist für die Beantwortung von Kundenbeschwerden ein, kaum eines zeigt sich in der Lage, auf plausible Beschwerden angemessen zu reagieren und die eigenen Fehler zu korrigieren. 

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht – ZIP

Gesellschafterwechsel als Kündigungsgrund unter Change-of-Control-Klausel

Der Austausch von Gesellschaftern oder Geschäftsführern einer juristischen Person stellt keinen Wechsel eines Vertragspartners im Sinne einer „Change of Control“-Klausel dar. Eine Klausel, die bei einem Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechsel eine außerordentliche Kündigung ermöglicht, benachteiligt den Vertragspartner in der Regel unangemessen.